Kapitalstrafrecht

Kapitalstrafrecht

Strafverteidigung – vor allem beim Vorwurf eines Kapitaldelikts – ist Krisenbearbeitung, oftmals mit einem Blick auf die Schattenseite menschlicher Existenzen mit einem geradezu tragischen Abschluss einer verhängnisvollen Entwicklung oder einer gescheiterten zwischenmenschlichen Beziehung

Mord gemäß § 211 StGB

Die Kennzeichnung eines Tötungsdelikts durch eines der Mordmerkmale bringt die gegenüber einer „einfachen“ Tötung gesteigerte Verwerflichkeit zum Ausdruck, verbunden mit der absoluten Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe.

Ein Absehen von lebenslanger Freiheitsstrafe ist nur in Konstellationen möglich, die sich – an dem Maßstab der besonderen Verwerflichkeit gemessen – als absolute Ausnahmefälle darstellen, etwa weil der Täter sich in schwerster seelischer Bedrängnis oder einer ausweglosen Situation befand.

Die Mordmerkmale im einzelnen:

  • aus Mordlust
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
  • aus Habgier
  • sonst aus niedrigen Beweggründen
  • heimtückisch
  • grausam
  • mit gemeingefährlichen Mitteln
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

Die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB

Die Strafverteidigung eines des Mordes angeklagten Mandanten hat auch an die Bestimmung des § 57a StGB zu denken. Nach den gesetzlichen Möglichkeiten kann eine lebenslange

Freiheitsstrafe nach frühestens 15 Jahren dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld durch das Tatgericht festgestellt ist, die die weitere Strafvollstreckung des Verurteilten gebietet.

Totschlag gemäß § 212 StGB

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger (…) mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu maximal 15 Jahren bestraft.

Der minder schwere Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB

Die Bestimmung des § 213 StGB ist für die Verteidigung in Kapitalstrafsachen von großer praktischer Bedeutung. Ein beträchtlicher Prozentsatz der Tötungsdelikte spielt sich im sozialen Nahfeld ab. Bei fast einem Drittel aller Tötungsdelikte kommt nach einer Auswertung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für den Zeitraum von 1979 bis 1985 § 213 StGB entweder zur Anwendung oder aber wurde dem Tatrichter zur näheren Prüfung aufgegeben (BGH bei Altvater, NStZ 2002, 20,27).

  • 213 Abs.1 StGB „Provokationsfälle“
  • 213 Abs.2 StGB „sonst ein minder schwerer Fall“:

Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB

Durch die Strafmilderung bei Tötung auf Verlangen – „6 Monate bis zu 5 Jahre“ – soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich der Täter von dem suizidähnlichen Verlangen des Getöteten hat leiten lassen und dadurch sowohl das Unrecht – Rechtsgutverzicht – wie auch die Schuld – Mitleidskonflikt, Hilfsmotivation – gemindert erscheinen.

Fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB

Das Massendelikt der fahrlässigen Tötung realisiert sich vor allem in der Plötzlichkeit des Straßenverkehrs oder aber auch im medizinischen Bereich. Geahndet wird mindestens mit Geldstrafe. Wie man diesen verschieden entnehmen kann, unterscheidet sich der Strafrahmen enorm und für die Verteidigung ergibt sich hieraus ein breites Spektrum an Vorgehensweisen. Für den Strafverteidiger besteht gerade bei derartig komplexen psychologischen, sozialen und rechtlichen Zusammenhängen eine große Verantwortung. Er muss, wenn er die Verteidigung eines Beschuldigten übernimmt, in der Lage sein, den Vorgang möglichst detailliert zu erfassen. Hierzu gehört nicht nur die gesamte Vorgeschichte der betroffenen Personen, sondern auch der Ablauf des strittigen Geschehens selbst. Der Verteidiger muss daher dem Mandanten Fragen stellen, die normalerweise unter fremden Personen nicht erörtert werden. Jedes erforschte Detail kann für die erfolgreiche Verteidigung wesentlich sein und eine Situation möglicherweise in einem Licht erscheinen lassen, welche – entgegen dem ursprünglichen Verdacht – nicht mehr als Straftat gewürdigt werden darf, oder nur noch unter Bewertung als minderschwerer Fall.

Unsere Verteidiger

team-person
Thomas Dominkovic

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

View profile
team-person
Kayahan Aydin

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrech

View profile

Kontaktieren Sie uns

Rufen Sie uns an und lassen Sie sich unverbindlich beraten.

Bereiche des Strafrechts

ERKUNDEN SIE UNSERE WEBSITE

Sie sind am Zug!
Wählen Sie den richtigen Strafverteidiger!
Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt Strafrecht in Mannheim